Gemeinderat
Der Gemeinderat ist das politisch-administrative Weisungs- und Kontrollorgan.
Er besteht aus dem Bürgermeister und einer variablen Anzahl von Abgeordneten des Gemeinderats je nach der Einwohnerzahl der Gemeinde.
Die in die Zuständigkeit des Gemeinderats fallenden Sachgebiete ergeben sich aus Art. 42 des gesetzvertretenden Dekrets Nr. 267 vom 18.08.2000.
Die Gemeinderäte der Gemeinden mit einer Bevölkerung von mehr als 15.000 Einwohnern versammeln sich unter dem Vorsitz eines Präsidenten, der unter den Abgeordneten gewählt wird. In den Gemeinden mit einer Bevölkerung von weniger als 15.000 Einwohnern versammelt sich der Gemeinderat unter dem Vorsitz des Bürgermeisters (Art. 37, 39 und 42 des gesetzvertretenden Dekrets Nr. 267 vom 18.08.2000), unbeschadet anderslautender Satzungsbestimmungen.
Er besteht aus dem Bürgermeister und einer variablen Anzahl von Abgeordneten des Gemeinderats je nach der Einwohnerzahl der Gemeinde.
Die in die Zuständigkeit des Gemeinderats fallenden Sachgebiete ergeben sich aus Art. 42 des gesetzvertretenden Dekrets Nr. 267 vom 18.08.2000.
Die Gemeinderäte der Gemeinden mit einer Bevölkerung von mehr als 15.000 Einwohnern versammeln sich unter dem Vorsitz eines Präsidenten, der unter den Abgeordneten gewählt wird. In den Gemeinden mit einer Bevölkerung von weniger als 15.000 Einwohnern versammelt sich der Gemeinderat unter dem Vorsitz des Bürgermeisters (Art. 37, 39 und 42 des gesetzvertretenden Dekrets Nr. 267 vom 18.08.2000), unbeschadet anderslautender Satzungsbestimmungen.
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